V-O Videotto

[Otto Maier Wolfskugel 1   84347 Pfarrkirchen

Tel. D-  +0049 8565 493]

Urheberrechtsverletzung Bitte vorher abklären

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Wenn meine Bilder und Filme unerlaubt verwendet werden.

Werden Fotografien bzw Filme ohne Zustimmung der Rechteinhaber  verwendet, liegt eine Verletzung des Urheberrechts vor. Der Urheber kann in einem solchen Fall gegen diesen Rechteverstoß vorgehen und juristische Maßnahmen einleiten. Das UrhG führt zu diesem Zweck verschiedene Ansprüche auf, die der Urheber im  Zivilrecht geltend machen kann:

 

                                     Anspruch auf Unterlassung:

Durch den Unterlassungsanspruch soll sichergestellt werden, dass es zu keiner Wiederholung der das Urheberrecht verletzenden Handlung kommt. Zu diesem Zweck wird in der Regel eine vorformulierte Unterlassungserklärung versandt.

 

                                   Anspruch auf Beseitigung:

Besteht die Beeinträchtigung des Urheberrechts weiterhin, kann durch den Beseitigungsanspruch die Entfernung dieser verlangt werden. Beim Anspruch auf Beseitigung handelt es sich um eine Ergänzung zur Unterlassung.

                               Anspruch auf Schadensersatz!       

Um finanzielle Einbußen zu vergelten, können Rechteinhaber die Zahlung von Schadensersatz beanspruchen. Häufig wird für die Ermittlung der Schadensersatzhöhe eine sogenannte  Lizenzanalogie verwendet. Dabei wird der Gewinn durch die Gebühren aus einem fiktiven Lizenzvertrag veranschlagt.

 

                                  Anspruch auf Vernichtung:

Mit dem Anspruch auf Vernichtung, Rückruf und Überlassung kann der Schöpfer mögliche Plagiate aus der Verkehr nehmen. Anwendung finden diese Ansprüche meist bei einer körperlichen Verwertung.

 

                        Abmahnung – die Bildrechte einfordern:     

Bei einer Abmahnung handelt es sich um eine Methode zur Prozessvermeidung. Das Schreiben wird meistens durch einen Anwalt versandt, der im Auftrag des Urhebers handelt. Aber auch  Privatpersonen können als Rechteinhaber eine Abmahnung verschicken. In der Regel besteht eine Abmahnung wegen unerlaubter Verwertung geschützter Werke aus folgenden  Bestandteilen: Anordnung, die Bilder zu entfernen bzw. die Kopien zu vernichten. Angebot für die Zahlung eines Vergleichsbetrags.

 

              Als Urheber meiner Fotografien und Filme gilt Videotto,

der die  Kamera auslöst. Juristisch wird diese Person als Lichtbildner  bezeichnet. Durch das  Veröffentlichungsrecht kann der Urheber Videotto selbst darüber bestimmten, wann und in welcher Form  seine Schöpfung veröffentlicht wird. So kann er sich auch vollständig gegen eine Veröffentlichung entscheiden.

 

                                                Was zählt zu den,

körperlichen bzw. unkörperlichen Verwertungsrechten bei Bildern. Damit ein Schöpfer auch finanziell von seinem Werk profitiert, räumt das Urheberrecht beim Bild ihm die sogenannten Verwertungsrechte  ein. Diese Rechte liegen allein beim Urheber, können nicht veräußert werden und umfassen sowohl die körperliche als auch die unkörperliche Form der Verwertung.

 

                                  Die körperliche Form der Verwertung,

umfasst unter anderem folgende Rechte: Vervielfältigungsrecht: Soll ein Foto kopiert oder eingescannt werden, ist die Zustimmung des Urhebers notwendig. Dieser kann ggf. auch eine Vergütung fordern.

 

                                                    Verbreitungsrecht:

Eine Verbreitung liegt vor, wenn der Urheber ein Bild oder dessen Verviel- fältigung in der Öffentlichkeit anbietet.

 

                                                     Ausstellungsrecht:

Wann, ob und wie eine noch unveröffentlichte Fotografie  ausgestellt wird, entscheidet einzig der Urheber ([Videotto])

 

                                                      Vorführungsrecht:

Damit ein Lichtbildwerk bzw. Film von der Öffentlichkeit wahrnehmbar ist, werden technische Einrichtungen wie Beamer oder Projektoren verwendet. Das Vorführungsrecht findet ausschließlich bei Werken der bildenden Künste, Film und Lichtbild- werken Anwendung.

 

                                                         Senderecht:

Durch das Senderecht wird eine nicht autorisierte und/oder nicht vergütete Verwertung der Abbildung mittels  Rundfunk unterbunden.

 

                   Recht der Wiedergabe durch Bild- und Tonträger:

Sollen Fotos als Teil einer Aufführung oder von Vorträgen nachträglich wahrnehmbar sein, bedarf es in der Regel Bild- oder Tonträger. Für diese Wiedergabe ist die Zustimmung des Lichtbildners erforderlich.

 

                            Die Einräumung der Nutzungsrechte,

für Fotos/ Film oder alle anderen Werbekarten, erfolgt in der Regel durch einen Telefonanruf oder per mail. Diese Lizenzen können unterschiedlich weit reichen oder beschränkt sein.

Bei Unklarheiten lieber vorher 
abklären unter: 
[Tel.D- + 0049 8565 493] 
[Handy/WathsApp 0151 581 37188] 
[ottomaierwolfskugel@gmail.com]
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